Allgemeine Geschäftsbedingungen
web-crossing GmbH · Stand: 14. Mai 2026
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen der web-crossing GmbH, FN 331547w (Landesgericht Innsbruck), Eduard-Bodem-Gasse 9, 6020 Innsbruck, Österreich (im Folgenden „web-crossing“, „wir“ oder „Auftragnehmerin“) und ihren Vertragspartner:innen (im Folgenden „Auftraggeber:in“). Sie gelten ausschließlich gegenüber Unternehmer:innen im Sinne des § 1 KSchG und sind modular aufgebaut: Der Allgemeine Teil gilt für sämtliche Leistungen; ergänzend gelten die Anhänge je nach Leistungsumfang.
§ 1 Geltungsbereich und Vertragsparteien
1.1 Diese AGB regeln sämtliche Leistungen, die web-crossing für Auftraggeber:innen erbringt, insbesondere in den Bereichen Webentwicklung, Hosting und Infrastrukturbetrieb sowie digitales Marketing einschließlich der hierzu erforderlichen Beratung, Konzeption und Wartung.
1.2 Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmer:innen im Sinne des § 1 KSchG, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Mit Verbraucher:innen im Sinne des § 1 KSchG kommen über die Website oder sonstige Vertriebskanäle der web-crossing keine Verträge zustande.
1.3 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen der Auftraggeber:in werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, web-crossing stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Diese AGB gelten auch dann ausschließlich, wenn web-crossing Leistungen in Kenntnis abweichender Bedingungen vorbehaltlos ausführt.
1.4 Diese AGB gelten in der zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung gültigen Fassung auch für künftige gleichartige Geschäftsbeziehungen, ohne dass sie in jedem Einzelfall erneut vereinbart werden müssen.
§ 2 Angebote, Vertragsabschluss und Vertragsgegenstand
2.1 Angebote der web-crossing sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Verbindliche Angebote sind, vorbehaltlich abweichender Angaben im Angebot, 30 Kalendertage ab Ausstellungsdatum gültig.
2.2 Der Vertrag kommt zustande durch schriftliche Auftragsbestätigung der web-crossing, durch beidseitig unterzeichneten Auftrag, durch Unterzeichnung des Angebots durch die Auftraggeber:in mit anschließender Annahme durch web-crossing oder durch tatsächlichen Leistungsbeginn der web-crossing nach Auftragserteilung. Die Kommunikation per E-Mail erfüllt das Schriftformerfordernis im Sinne dieser AGB.
2.3 Gegenstand des Vertrages ist die im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung beschriebene Leistung. Soweit dort nicht ausdrücklich anders vereinbart, schuldet web-crossing keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg, sondern die fachgerechte Erbringung der vereinbarten Leistung. Insbesondere ist ein bestimmter Werbeerfolg, ein konkretes Suchmaschinenranking oder eine bestimmte Conversion-Rate nicht geschuldet.
2.4 Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Textform (z. B. E-Mail). Das gilt auch für die Änderung dieser Textformklausel.
§ 3 Leistungsumfang, Leistungsänderungen
3.1 Der Umfang der Leistung ergibt sich aus dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung samt zugehörigen Anlagen (z. B. Pflichtenheft, Konzept). Nicht ausdrücklich vereinbarte Leistungen, insbesondere die Erstellung von Inhalten, Übersetzungen, Lizenzgebühren für Bild- oder Schriftrechte, gehören nicht zum Leistungsumfang.
3.2 Wünscht die Auftraggeber:in nach Vertragsabschluss Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs (Change Requests), so wird web-crossing diese prüfen und der Auftraggeber:in den voraussichtlichen Mehraufwand sowie etwaige Auswirkungen auf den Zeitplan in Textform mitteilen. Die Umsetzung erfolgt erst nach schriftlicher Freigabe.
3.3 Erweisen sich vereinbarte Leistungen aus Gründen, die web-crossing nicht zu vertreten hat, als undurchführbar oder unwirtschaftlich, kann web-crossing eine wirtschaftlich gleichwertige Ersatzleistung anbieten oder vom Vertrag teilweise zurücktreten. Bereits erbrachte Leistungen sind in diesem Fall zu vergüten.
§ 4 Mitwirkungspflichten der Auftraggeber:in
4.1 Die Auftraggeber:in stellt web-crossing alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Inhalte, Zugänge und Materialien (z. B. Texte, Bilder, Logos, Markenrichtlinien, FTP-/SSH-/CMS-Zugänge, DNS-Konfigurationsrechte, Schnittstellen) rechtzeitig, vollständig und in geeigneter Form unentgeltlich zur Verfügung.
4.2 Die Auftraggeber:in gewährleistet, dass sie an allen von ihr beigestellten Inhalten und Materialien über die erforderlichen Rechte verfügt und deren Nutzung weder Schutzrechte Dritter (insbesondere Urheber-, Marken-, Persönlichkeits- oder Wettbewerbsrechte) noch sonstige gesetzliche Vorschriften verletzt. Sie hält web-crossing diesbezüglich von sämtlichen Ansprüchen Dritter einschließlich angemessener Rechtsverfolgungskosten schad- und klaglos.
4.3 Die Auftraggeber:in benennt eine:n verantwortliche:n Ansprechpartner:in mit Entscheidungsbefugnis. Freigaben und Abnahmeerklärungen dieser Person bzw. ihrer Stellvertretung gelten als verbindliche Erklärungen der Auftraggeber:in.
4.4 Verzögert sich die Leistungserbringung aus Gründen, die in der Sphäre der Auftraggeber:in liegen (insbesondere durch verspätete oder unvollständige Beistellung, verzögerte Freigaben), verlängern sich vereinbarte Termine angemessen. Daraus resultierende Mehraufwände werden nach dem vereinbarten oder, falls nicht vereinbart, nach dem jeweils gültigen Stundensatz von web-crossing in Rechnung gestellt.
§ 5 Liefer- und Leistungstermine, Abnahme
5.1 Termine und Fristen sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart sind. Im Übrigen handelt es sich um voraussichtliche Termine, die in Treu und Glauben angestrebt werden.
5.2 Soweit die Leistung der web-crossing als Werkleistung zu qualifizieren ist, ist die Auftraggeber:in zur Abnahme verpflichtet, sobald ihr die Abnahmebereitschaft angezeigt wurde. Etwaige Mängel sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach Anzeige der Abnahmebereitschaft schriftlich zu rügen, andernfalls gilt die Leistung als abgenommen.
5.3 Die Leistung gilt ferner als abgenommen, wenn die Auftraggeber:in das Werk in Betrieb nimmt, produktiv nutzt oder es ohne Mängelrüge länger als 14 Kalendertage nutzt.
5.4 Teilabnahmen sind zulässig, sofern abgrenzbare Teilleistungen vereinbart sind. Für Teilabnahmen gelten die Regelungen dieses Paragrafen sinngemäß.
§ 6 Preise und Zahlungsbedingungen
6.1 Es gelten die im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung genannten Preise. Sämtliche Preise verstehen sich, soweit nicht ausdrücklich anders ausgewiesen, in Euro zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer.
6.2 Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, gilt bei Projektaufträgen folgende Zahlungsstaffel: 30 % bei Auftragserteilung und 70 % nach Fertigstellung bzw. Abnahme. Bei laufenden Leistungen (z. B. Hosting, Wartung, Retainer) erfolgt die Verrechnung im Voraus gemäß dem vereinbarten Abrechnungszyklus.
6.3 Rechnungen sind, soweit nicht abweichend vereinbart, innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Die Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.
6.4 Bei Zahlungsverzug ist web-crossing berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 456 UGB sowie eine Mahnpauschale von EUR 40,00 gemäß § 458 UGB zu verrechnen. Die Geltendmachung weitergehender Verzugsschäden, insbesondere zweckentsprechender Inkasso- und Rechtsverfolgungskosten, bleibt vorbehalten.
6.5 Bei Zahlungsverzug ist web-crossing nach erfolgloser Mahnung mit angemessener Nachfristsetzung berechtigt, ihre Leistungen ganz oder teilweise einzustellen, bestehende Zugänge auszusetzen und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Bereits erbrachte Leistungen sind in diesem Fall zu vergüten.
6.6 web-crossing ist berechtigt, Preise für laufende Dauerleistungen einmal jährlich an die allgemeine Preisentwicklung anzupassen. Maßstab ist der von Statistik Austria veröffentlichte Verbraucherpreisindex (VPI 2020 oder Nachfolgeindex). Preisänderungen werden der Auftraggeber:in mindestens sechs Wochen vor Inkrafttreten in Textform angekündigt; im Falle einer Anpassung steht der Auftraggeber:in ein Sonderkündigungsrecht zum Wirksamkeitsdatum der Anpassung zu.
§ 7 Nutzungs- und Verwertungsrechte
7.1 Soweit im Rahmen der Leistung urheberrechtlich geschützte Werke (insbesondere Quellcode, Designs, Konzepte, Texte) entstehen, räumt web-crossing der Auftraggeber:in nach vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung das räumlich und zeitlich unbeschränkte, übertragbare, nicht-ausschließliche Werknutzungsrecht zur Verwendung für die vertraglich vereinbarten Zwecke ein.
7.2 Bis zur vollständigen Bezahlung verbleiben sämtliche Rechte an den erstellten Werken bei web-crossing. Eine Nutzung vor Vollzahlung gilt nur als widerrufliche Lizenz für Test- und Abnahmezwecke.
7.3 Auf gesonderten Wunsch der Auftraggeber:in und nach vollständiger Bezahlung wird web-crossing den projektspezifisch entwickelten Quellcode in einem üblichen Format (z. B. als Archiv oder über ein vereinbartes Git-Repository) übergeben. Ein Anspruch auf Übergabe von dahinterliegenden Frameworks, Bibliotheken, internen Tools, Konfigurationen der Infrastruktur oder von Know-how der web-crossing besteht nicht.
7.4 web-crossing bleibt berechtigt, das im Rahmen des Projekts erworbene Know-how, Vorlagen, Module, Bibliotheken und sonstige nicht projektindividuelle Bestandteile auch für andere Projekte zu nutzen, soweit dadurch keine vertraulichen Informationen der Auftraggeber:in offenbart werden.
§ 8 Open-Source-Komponenten und Drittsoftware
8.1 Leistungen der web-crossing umfassen regelmäßig den Einsatz von Open-Source-Software und sonstiger Drittsoftware (insbesondere TYPO3, WordPress, Magento, Laravel, Symfony, Next.js und zugehörige Bibliotheken). Für diese Komponenten gelten die jeweiligen Lizenzbedingungen ihrer Urheber:innen, auf die web-crossing keinen Einfluss hat.
8.2 web-crossing wird die Auftraggeber:in auf wesentliche Lizenzbedingungen hinweisen, die deren Nutzung der Leistung erheblich beeinflussen. Eine Haftung für die Lizenzkonformität durch die Auftraggeber:in selbst herbeigeführter Modifikationen oder Erweiterungen ist ausgeschlossen.
8.3 Soweit für den Einsatz kommerzieller Drittsoftware (z. B. Plug-ins, Module, Schriften, Stock-Material) Lizenzgebühren oder laufende Subskriptionen anfallen, werden diese gesondert ausgewiesen und sind, sofern nicht anders vereinbart, von der Auftraggeber:in direkt zu tragen.
§ 9 Einsatz KI-gestützter Werkzeuge
9.1 web-crossing setzt im Rahmen ihrer Leistungserbringung KI-gestützte Werkzeuge ein, insbesondere zur Codegenerierung, Textentwürfen, Übersetzungen, Recherchen, Konzeption sowie zur Generierung von Bild- und Mediendaten. Verwendet werden derzeit u. a. Claude (Anthropic), ChatGPT (OpenAI), GitHub Copilot, Google Gemini/Vertex AI sowie lokal betriebene Open-Source-Modelle. Der konkrete Werkzeugmix kann sich aufgrund technischer Entwicklungen ändern.
9.2 Mit Vertragsabschluss erklärt sich die Auftraggeber:in ausdrücklich mit dem Einsatz dieser Werkzeuge einverstanden. Eine gesonderte Kennzeichnung einzelner KI-gestützt erstellter Liefergegenstände erfolgt nicht. web-crossing bleibt unabhängig von den eingesetzten Werkzeugen für die fachgerechte Ausführung der Leistung verantwortlich und unterzieht KI-generierte Inhalte einer fachlichen Qualitätssicherung.
9.3 web-crossing übermittelt keine personenbezogenen Daten der Auftraggeber:in oder von deren Endkund:innen an KI-Systeme. Sind im Zuge der Leistungserbringung personenbezogene Daten unvermeidlich Bestandteil von Eingaben, werden diese zuvor anonymisiert oder mit ausdrücklicher Zustimmung der Auftraggeber:in im Einzelfall verarbeitet.
9.4 Die Auftraggeber:in ist verpflichtet, von web-crossing gelieferte Inhalte – insbesondere Texte mit fachlichen, rechtlichen oder medizinischen Aussagen, Übersetzungen sowie Programmcode – vor produktiver Nutzung auf inhaltliche Richtigkeit und Eignung für ihren konkreten Verwendungszweck zu prüfen. Eine Haftung der web-crossing für inhaltliche Fehler in KI-generierten Bestandteilen, die bei einer zumutbaren Endprüfung durch die Auftraggeber:in erkennbar gewesen wären, ist im Rahmen des § 12 ausgeschlossen.
9.5 An KI-generierten Ergebnissen können nach derzeitiger Rechtslage urheberrechtliche Ausschließlichkeitsrechte mangels persönlich-geistiger Schöpfung nicht oder nur eingeschränkt entstehen. web-crossing räumt der Auftraggeber:in an der Gesamtleistung die Rechte gemäß § 7 ein; eine darüberhinausgehende Garantie für Ausschließlichkeitsrechte an einzelnen KI-Komponenten wird nicht übernommen.
§ 10 Subunternehmer:innen
10.1 web-crossing ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen geeignete Subunternehmer:innen und Erfüllungsgehilf:innen heranzuziehen. Für deren Verschulden haftet web-crossing wie für eigenes.
10.2 Soweit für den Einsatz von Subunternehmer:innen, die Zugriff auf personenbezogene Daten erhalten, datenschutzrechtliche Anforderungen bestehen, sind diese in der zwischen den Parteien abzuschließenden Auftragsverarbeitungsvereinbarung gesondert geregelt.
§ 11 Gewährleistung
11.1 web-crossing leistet Gewähr dafür, dass ihre Leistungen die vertraglich vereinbarten Eigenschaften aufweisen und frei von Mängeln sind, die ihre Tauglichkeit zum vorausgesetzten oder gewöhnlichen Gebrauch nicht nur unerheblich mindern.
11.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs (6) Monate ab Abnahme bzw. Lieferung der jeweiligen Leistung. Die gesetzliche Vermutungsregel des § 924 ABGB wird einvernehmlich ausgeschlossen; die Auftraggeber:in hat das Vorliegen eines bei Übergabe vorhandenen Mangels nachzuweisen.
11.3 Die Auftraggeber:in hat erkannte Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Kalendertagen nach Kenntnis, schriftlich und nachvollziehbar zu rügen. § 377 UGB bleibt unberührt.
11.4 web-crossing wird gerügte Mängel nach ihrer Wahl durch Verbesserung oder Austausch innerhalb angemessener Frist beheben. Schlägt die Mängelbehebung trotz angemessener Nachfrist endgültig fehl, kann die Auftraggeber:in Preisminderung verlangen; ein Wandlungsrecht besteht nur, wenn der Mangel nicht geringfügig ist.
11.5 Keine Gewährleistung wird übernommen für Mängel, die zurückzuführen sind auf: (a) von der Auftraggeber:in oder Dritten vorgenommene Eingriffe oder Modifikationen an der Leistung, (b) unsachgemäße Nutzung, (c) Nutzung in einer nicht vereinbarten Systemumgebung, (d) Beistellungen oder Vorgaben der Auftraggeber:in, deren Fehlerhaftigkeit web-crossing nicht erkennen musste, oder (e) Mängel von Drittsoftware oder externen Diensten, sofern web-crossing diese nicht selbst zu vertreten hat.
§ 12 Haftung
12.1 web-crossing haftet nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Schäden aus Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz unbeschränkt.
12.2 Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Folgeschäden, mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Datenverluste und Schäden aus Ansprüchen Dritter.
12.3 Die Haftung der web-crossing ist – soweit sie nach 12.1 und 12.2 dem Grunde nach besteht – der Höhe nach begrenzt: bei einmaligen Leistungen auf den Nettowert des betreffenden Auftrags, bei Dauerschuldverhältnissen auf das im Schadensfall vereinbarte Nettoentgelt der letzten zwölf (12) Monate. Diese Begrenzung gilt nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Personenschäden und bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
12.4 web-crossing haftet nicht für Schäden, die durch das Verhalten Dritter (insbesondere Hacking-Angriffe, Schadsoftware, Ausfälle von Vorleistern wie Internet-Providern, Stromversorgern, Zertifizierungsstellen) verursacht werden, soweit web-crossing die zumutbaren Sicherheits- und Sorgfaltspflichten eingehalten hat.
12.5 Die Auftraggeber:in ist für die regelmäßige Sicherung ihrer Daten selbst verantwortlich, soweit nicht ausdrücklich eine Backup-Leistung der web-crossing vereinbart ist. Für Datenverluste haftet web-crossing nur in dem Umfang, der bei sachgerechter, regelmäßiger Datensicherung durch die Auftraggeber:in zur Wiederherstellung des Datenbestands typischerweise erforderlich wäre.
12.6 Schadensersatzansprüche der Auftraggeber:in verjähren binnen sechs (6) Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger:in, längstens jedoch nach drei Jahren ab dem schadensauslösenden Ereignis.
§ 13 Höhere Gewalt
13.1 Ereignisse höherer Gewalt, die die Erbringung der Leistung wesentlich erschweren, vorübergehend behindern oder unmöglich machen, berechtigen die betroffene Partei, ihre Leistungspflichten für die Dauer der Behinderung und einen angemessenen Wiederanlauf hinaus auszusetzen.
13.2 Als höhere Gewalt gelten insbesondere Naturkatastrophen, Pandemien, kriegerische Auseinandersetzungen, Terrorakte, behördliche Anordnungen, Streiks, weiträumige Strom-, Telekommunikations- oder Internetausfälle sowie sonstige unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereichs der betroffenen Partei liegen.
13.3 Dauert ein Ereignis höherer Gewalt länger als 60 Kalendertage an, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag in Bezug auf die betroffenen Leistungen außerordentlich zu kündigen.
§ 14 Geheimhaltung
14.1 Die Parteien verpflichten sich, sämtliche im Rahmen der Vertragsdurchführung erlangten vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln, ausschließlich für vertragliche Zwecke zu verwenden und Dritten nicht zugänglich zu machen.
14.2 Als vertraulich gelten alle Informationen, die als solche gekennzeichnet sind oder sich nach ihrer Natur als vertraulich darstellen, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse im Sinne des Geschäftsgeheimnisgesetzes (UWG-Novelle 2018) sowie technische und kommerzielle Informationen.
14.3 Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit besteht für die Dauer von drei (3) Jahren über das Vertragsende hinaus fort. Für Informationen, die als Geschäftsgeheimnis im Sinne des Gesetzes anzusehen sind, gilt die Verpflichtung unbegrenzt fort, solange sie als Geschäftsgeheimnis qualifizieren.
§ 15 Datenschutz und Auftragsverarbeitung
15.1 Beide Parteien werden bei der Vertragsdurchführung die anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Datenschutzgesetz (DSG), einhalten.
15.2 Soweit web-crossing im Rahmen der Leistung personenbezogene Daten im Auftrag und nach Weisung der Auftraggeber:in verarbeitet (Art. 28 DSGVO), schließen die Parteien eine Auftragsverarbeitungsvereinbarung in der jeweils gültigen Fassung der web-crossing ab. Diese ist Bestandteil des Vertrages.
15.3 Soweit eine Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer erforderlich ist, erfolgt diese ausschließlich auf einer der in Art. 44 ff. DSGVO vorgesehenen Rechtsgrundlagen.
§ 16 Stornierung durch die Auftraggeber:in
16.1 Eine einseitige Stornierung des Auftrages durch die Auftraggeber:in nach Auftragserteilung ist nur mit Zustimmung der web-crossing möglich. Bei Akzeptanz der Stornierung werden – unbeschadet weitergehender Ansprüche – folgende pauschalierten Stornogebühren fällig:
Zeitpunkt der Stornierung
Stornogebühr (vom Netto-Auftragsvolumen)
Vor Projektbeginn (Stornierung innerhalb von 14 Tagen nach Auftragserteilung, vor Leistungsbeginn)
20 %
Nach Projektbeginn, vor Erbringung von 25 % der Leistung
40 %
Bei Erbringung von 25 % bis 50 % der Leistung
60 %
Bei Erbringung von 50 % bis 75 % der Leistung
80 %
Bei Erbringung von mehr als 75 % der Leistung
100 %
16.2 Der Auftraggeber:in steht es offen, einen geringeren tatsächlichen Schaden der web-crossing nachzuweisen. web-crossing bleibt das Recht vorbehalten, einen tatsächlich höheren entstandenen Schaden nachzuweisen und geltend zu machen.
16.3 Bei laufenden Dauerschuldverhältnissen (insbesondere Hosting, Wartung) gelten die Kündigungsregelungen der jeweiligen Anhänge.
§ 17 Referenznennung
17.1 web-crossing ist berechtigt, die Auftraggeber:in unter Verwendung des Firmennamens und Firmenlogos sowie unter Abbildung der erstellten Leistung (z. B. Screenshots, Designs) zu Referenzzwecken auf der eigenen Website und in Vertriebsunterlagen zu nennen. Die Auftraggeber:in kann dieser Nutzung jederzeit aus berechtigten Gründen schriftlich widersprechen.
§ 18 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
18.1 Erfüllungsort für alle Leistungen aus diesem Vertrag ist der Sitz der web-crossing in Innsbruck.
18.2 Als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag wird das sachlich zuständige Gericht in 6020 Innsbruck vereinbart. web-crossing ist jedoch berechtigt, die Auftraggeber:in auch an deren allgemeinem Gerichtsstand zu klagen.
18.3 Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
§ 19 Schlussbestimmungen
19.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt diejenige wirksame Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
19.2 Abtretungen von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag durch die Auftraggeber:in bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der web-crossing.
19.3 Diese AGB können von web-crossing mit Wirkung für laufende Dauerschuldverhältnisse mit einer Ankündigungsfrist von sechs Wochen geändert werden. Widerspricht die Auftraggeber:in der Änderung nicht innerhalb dieser Frist in Textform, gilt die Änderung als angenommen. web-crossing wird die Auftraggeber:in auf diese Folge in der Änderungsmitteilung gesondert hinweisen.
Anhang A – Besondere Bedingungen Hosting
Die folgenden Bedingungen gelten zusätzlich und vorrangig zum Allgemeinen Teil für Hosting- und Infrastrukturleistungen, die web-crossing für die Auftraggeber:in im eigenen Rechenzentrum in Innsbruck erbringt.
A.1 Leistungsgegenstand
A.1.1 Gegenstand sind die Bereitstellung von Server- und Storage-Ressourcen, Domain-Diensten, Datenbanken sowie damit verbundene Betriebs- und Monitoring-Leistungen gemäß Angebot. Soweit ein Service Level Agreement (Anhang C) vereinbart ist, gilt dieses ergänzend.
A.1.2 web-crossing betreibt die Infrastruktur in einem eigenen Rechenzentrum in Innsbruck auf Basis virtualisierter Systeme (u. a. Proxmox, NetApp-Storage). Eine Verlagerung von Diensten an andere Standorte innerhalb des EWR ist zulässig, sofern das vereinbarte Datenschutzniveau gewahrt bleibt.
A.2 Domains
A.2.1 web-crossing registriert und verwaltet Domains im Auftrag und auf Rechnung der Auftraggeber:in. Inhaberin der Domain (Domain-Holder) ist die Auftraggeber:in, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.
A.2.2 Es gelten die Bedingungen der jeweiligen Registrierungsstelle (z. B. nic.at, Verisign). web-crossing hat keinen Einfluss auf Entscheidungen der Vergabestellen oder auf bestehende Rechte Dritter an Domains. Eine Gewähr für die Verfügbarkeit oder den Bestand einer Wunschdomain wird nicht übernommen.
A.3 Nutzungspflichten
A.3.1 Die Auftraggeber:in verpflichtet sich, die Hosting-Leistungen nicht zur Speicherung oder Verbreitung rechtswidriger oder sittenwidriger Inhalte zu nutzen, insbesondere nicht für strafbare Inhalte, rechtswidrige Pornografie, Hetze, Glücksspiel ohne Genehmigung sowie für massenhafte unverlangte Kommunikation (Spam) oder zur Übermittlung von Schadsoftware.
A.3.2 Die Auftraggeber:in ist für die von ihr eingesetzten Anwendungen, Skripte und Inhalte sowie für deren regelmäßige Sicherheitsupdates selbst verantwortlich, soweit nicht eine Wartung gemäß Anhang B vereinbart ist.
A.3.3 Bei Verstößen gegen A.3.1 oder bei begründetem Verdacht ist web-crossing berechtigt, betroffene Inhalte oder Dienste unverzüglich zu sperren. Die Auftraggeber:in wird hierüber unverzüglich informiert.
A.4 Backups
A.4.1 Backups werden im vereinbarten Umfang und in der vereinbarten Aufbewahrungsfrist erstellt. Ohne abweichende Vereinbarung erstellt web-crossing tägliche inkrementelle Backups mit einer Aufbewahrungsdauer von 14 Kalendertagen.
A.4.2 Die Wiederherstellung einzelner Daten aus Backups erfolgt auf Anforderung der Auftraggeber:in. Wiederherstellungen, die auf Verschulden der Auftraggeber:in zurückzuführen sind, werden nach Aufwand zu den jeweils gültigen Stundensätzen berechnet.
A.5 Laufzeit und Kündigung
A.5.1 Laufzeit: Hosting-Verträge werden mit einer Erstlaufzeit von zwölf (12) Monaten ab Bereitstellung abgeschlossen. Sie verlängern sich automatisch um jeweils weitere zwölf (12) Monate, sofern nicht eine Partei spätestens 30 Kalendertage vor Ablauf der jeweiligen Laufzeit in Textform kündigt.
A.5.2 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für web-crossing liegt insbesondere vor bei wiederholtem Verstoß gegen A.3, bei Zahlungsverzug von mehr als 30 Kalendertagen nach Mahnung, sowie bei einer Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Auftraggeber:in.
A.5.3 Bei Vertragsende werden die Dienste eingestellt und gespeicherte Daten nach einer Übergangsfrist von 30 Kalendertagen unwiderruflich gelöscht, sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen. Eine vorherige Datenherausgabe in einem üblichen Format kann gegen gesonderte Vergütung beauftragt werden.
Anhang B – Besondere Bedingungen Wartung und Support
B.1 Leistungsumfang
B.1.1 Wartungsleistungen umfassen, soweit im Angebot nicht abweichend definiert, das Einspielen von Sicherheitsupdates und Patches der eingesetzten CMS-, Framework- und Server-Komponenten, das Monitoring der Verfügbarkeit, die Fehleranalyse und -behebung im vereinbarten Umfang sowie Anwendersupport zu den vereinbarten Servicezeiten.
B.1.2 Major-Releases und Migrationen (z. B. Wechsel auf eine neue Hauptversion eines CMS, Framework-Upgrades mit erforderlichen Anpassungen) sind nicht in der Wartungspauschale enthalten und werden gesondert beauftragt und vergütet.
B.2 Servicezeiten und Reaktion
B.2.1 Servicezeiten: Werktags Montag bis Freitag von 9:00 bis 17:00 Uhr (Mitteleuropäische Zeit), ausgenommen gesetzliche Feiertage am Sitz der web-crossing.
B.2.2 Reaktionszeiten und Wiederherstellungspflichten bestimmen sich, sofern ein SLA gemäß Anhang C vereinbart ist, nach diesem.
B.3 Laufzeit und Kündigung
B.3.1 Wartungsverträge werden mit einer Erstlaufzeit von zwölf (12) Monaten abgeschlossen und verlängern sich automatisch um jeweils weitere zwölf (12) Monate, sofern nicht eine Partei spätestens 30 Kalendertage vor Ablauf der jeweiligen Laufzeit in Textform kündigt.
B.3.2 Im Übrigen gilt A.5.2 sinngemäß.
Anhang C – Service Level Agreement (SLA)
C.1 Verfügbarkeit
C.1.1 Zielverfügbarkeit: Die Verfügbarkeit der vereinbarten produktiven Hosting-Dienste beträgt 99,5 % im Jahresmittel (gemessen am Kalenderjahr und an der vereinbarten Service Time).
C.1.2 Die Verfügbarkeit bezieht sich auf die Erreichbarkeit der Dienste am Übergabepunkt des Rechenzentrums (Outbound-Router/Edge). Störungen außerhalb des Verantwortungsbereichs der web-crossing (insbesondere auf Seiten der Auftraggeber:in, ihrer Endkund:innen, von Internet-Providern, Stromversorgern oder von Drittdiensten) werden nicht in die Verfügbarkeit eingerechnet.
C.2 Geplante Wartungsfenster
C.2.1 Geplante Wartungsarbeiten werden, soweit möglich, in das Wartungsfenster Dienstag und Donnerstag, jeweils 22:00 bis 06:00 Uhr MEZ, gelegt und mindestens 48 Stunden im Voraus angekündigt. Geplante Wartungsfenster gelten nicht als Ausfall im Sinne der Verfügbarkeitsberechnung.
C.2.2 Notfallwartungen zur Behebung akuter Sicherheitsrisiken oder zur Wahrung der Systemstabilität sind jederzeit ohne Vorankündigung zulässig.
C.3 Reaktionszeiten Störungen
Prioritätsstufe
Beschreibung
Reaktionszeit (Servicezeit)
P1 – Kritisch
Dienst nicht erreichbar / Komplettausfall produktiver Systeme
innerhalb 2 Std.
P2 – Hoch
Wesentliche Funktion eingeschränkt, Betrieb fortführbar
innerhalb 4 Std.
P3 – Mittel
Funktion eingeschränkt, Workaround möglich
innerhalb 1 Werktag
P4 – Niedrig
Sonstige Anfragen, Anpassungen, Auskünfte
innerhalb 2 Werktagen
C.3.1 Reaktionszeit bezeichnet die Zeitspanne zwischen dem Eingang einer ordnungsgemäßen Störungsmeldung über den vereinbarten Meldekanal und der Aufnahme qualifizierter Bearbeitung. Die Reaktionszeit läuft ausschließlich innerhalb der Servicezeiten gemäß B.2.1.
C.4 Service-Gutschriften
C.4.1 Unterschreitet die tatsächliche Verfügbarkeit im jeweiligen Kalenderjahr die zugesicherte Verfügbarkeit gemäß C.1.1, gewährt web-crossing der Auftraggeber:in folgende Gutschriften auf das Netto-Jahresentgelt für die betroffenen Hosting-Leistungen:
Tatsächliche Verfügbarkeit
Gutschrift auf Netto-Jahresentgelt
≥ 99,0 % und < 99,5 %
5 %
≥ 98,0 % und < 99,0 %
10 %
< 98,0 %
20 %
C.4.2 Gutschriften sind in Textform innerhalb von 30 Kalendertagen nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres geltend zu machen und werden mit der nächsten Rechnung verrechnet. Weitergehende Schadensersatzansprüche bestehen im Rahmen von § 12 dieser AGB.
C.5 Meldekanäle
C.5.1 Störungen sind ausschließlich über die vereinbarten Meldekanäle (Ticketsystem, dedizierte Support-Mailadresse, Notfall-Telefonnummer) zu melden. Meldungen über andere Kanäle (z. B. persönliche Mailadressen, soziale Medien) lösen keine SLA-Fristen aus.