Lange war unklar, ab wann der Widerrufsbutton in Österreich tatsächlich Pflicht ist. Jetzt ist es entschieden: Das Verbraucherrechts-Änderungsgesetz 2026 (VerbRÄG 2026) wurde am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und verankert die Rücktrittsfunktion in § 13a FAGG. Anwendbar ist die Regel auf alle Verträge, die nach dem 30. September 2026 geschlossen werden. Der ursprünglich vorgesehene 19. Juni 2026 wurde verschoben, um eine Rückwirkung zu vermeiden – gewonnene Zeit, die jetzt aufgebraucht ist.
Wer ist betroffen?
Alle Unternehmer:innen, die mit Verbraucher:innen Fernabsatzverträge über eine Online-Benutzeroberfläche schließen. Das ist mehr als der klassische Webshop:
- Webshops, Plattformen, Apps, Buchungs- und Ticketsysteme, Spielkonsolen.
- Neu auch Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen – das FernFinG wurde aufgehoben und ins FAGG übernommen.
- Nicht betroffen sind Verträge, die ausschließlich über individuelle Kommunikation zustande kommen, also per Telefon oder E-Mail.
Wie muss der Button aussehen?
§ 13a FAGG ist ungewöhnlich konkret. Die Funktion muss gut lesbar mit „Vertrag widerrufen“ gekennzeichnet, während der gesamten Rücktrittsfrist verfügbar und hervorgehoben platziert sein. „Leicht zugänglich“ heißt ausdrücklich: nicht versteckt und nicht erst nach einem Login. Der Klick führt auf ein Formular für Name, Angaben zur Identifizierung des Vertrags (Bestell-, Auftrags- oder Rechnungsnummer) und den Kanal für die Eingangsbestätigung. Auch ein Teilwiderruf muss möglich sein. Abgesendet wird über „Widerruf bestätigen“, danach geht unverzüglich eine Eingangsbestätigung auf dauerhaftem Datenträger raus – mit Inhalt, Datum und Uhrzeit.
Wo liegen die technischen Stolperfallen?
- Formulierungen: Weiche nicht von „Vertrag widerrufen“ und „Widerruf bestätigen“ ab. In Deutschland gibt es zum nahezu identen Kündigungsbutton seit 2022 eine strenge Rechtsprechung.
- Verfügbarkeit: Ob der Button dauerhaft oder nur während der individuellen 14-Tage-Frist sichtbar sein muss, ist juristisch nicht geklärt – die dauerhafte Variante ist technisch die sichere.
- Kein Login-Zwang: Die Zuordnung muss ohne Kundenkonto funktionieren, typischerweise über Bestellnummer plus E-Mail.
- Eingangsbestätigung: Sie braucht einen echten Zeitstempel und muss automatisiert rausgehen, nicht händisch.
Und wenn du nach Deutschland lieferst?
Dann gilt die Pflicht für dich bereits. In Deutschland sind die Bestimmungen rechtzeitig mit 19. Juni 2026 in Kraft getreten – wer den Versand dorthin nicht ausgeschlossen hat, ist also seit Monaten in der Pflicht. Zusätzlich bleibt das Muster-Widerrufsformular verpflichtend, und die Rücktrittsbelehrung ist um einen Hinweis auf die neue Funktion zu ergänzen.
Zwei Wochen sind knapp, aber machbar: Formular, Zuordnungslogik, automatische Eingangsbestätigung und rechtssichere Texte setzen wir zügig um – egal ob in TYPO3, WordPress, Magento, einer individuellen Laravel-Applikation oder in einem Headless-Setup mit Payload oder Directus. Bei Magento greifen wir dabei direkt auf die Bestell- und Rechnungsdaten zu. Du willst den 1. Oktober ohne Nachtschicht erreichen? Nimm jetzt Kontakt auf!
Quellen:


