Was ist EmpCo?
EmpCo steht für „Empowering Consumers for the Green Transition“. Die Richtlinie soll Verbraucher:innen vor Greenwashing schützen, also vor Umweltversprechen, die gut klingen, aber nicht überprüfbar sind. Sie ergänzt das bestehende Verbot irreführender Werbung um konkrete Tatbestände rund um Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen.
In Österreich ist sie mit einer Novelle des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) umgesetzt, kundgemacht am 28. Juli 2026 (BGBl. I Nr. 58/2026). Die neuen Regeln gelten seit dem 27. September 2026. Verstöße können von Mitbewerbern und Verbraucherschutzverbänden abgemahnt und auf Unterlassung geklagt werden.
Was seit dem 27. September nicht mehr erlaubt ist
- Allgemeine Umweltaussagen ohne Nachweis. Begriffe wie „nachhaltig“, „umweltfreundlich“, „grün“, „öko“ oder „klimafreundlich“ sind nur zulässig, wenn eine anerkannte, hervorragende Umweltleistung nachgewiesen werden kann.
- Klimaneutral durch Kompensation. Wer ein Produkt oder eine Leistung als „klimaneutral“ oder „CO2-kompensiert“ bewirbt, weil Emissionen über Zertifikate ausgeglichen werden, handelt künftig unlauter.
- Selbst gemachte Siegel. Nachhaltigkeitssiegel sind nur noch erlaubt, wenn sie auf einem anerkannten Zertifizierungssystem beruhen oder von einer Behörde stammen. Das hauseigene „Green“-Badge fällt weg.
- Ein Teil als Ganzes. Eine Umweltaussage, die nur einen Teilaspekt betrifft, darf nicht so formuliert werden, als gelte sie für das ganze Produkt oder das ganze Unternehmen.
- Zukunftsversprechen ohne Plan. „Bis 2030 klimaneutral“ ist nur mit einem veröffentlichten, überprüfbaren Umsetzungsplan und unabhängiger Überwachung zulässig.
- Selbstverständliches als Vorteil. Was gesetzlich ohnehin vorgeschrieben ist, darf nicht als besonderes Merkmal beworben werden.
So sieht das in der Praxis aus
| Bisher üblich | Seit 27. September besser |
|---|---|
| „Unser nachhaltiges Hotel“ | „Wir heizen mit Hackschnitzeln aus dem Tal und beziehen Strom aus 100 % Wasserkraft.“ |
| „Klimaneutral urlauben“ | Konkrete Maßnahmen nennen, etwa die Anreise mit der Bahn und das Gästeticket für Bus und Bahn. |
| Eigenes „Green Stay“-Icon | Nur anerkannte Siegel, z. B. Österreichisches Umweltzeichen oder EU Ecolabel, und nur, wenn die Zertifizierung vorliegt. |
| „Umweltfreundliche Verpackung“ | „Verpackung zu 80 % aus Recyclingkarton“ - mit Nachweis. |
Die Faustregel: konkret statt pauschal, belegt statt behauptet.
Wen betrifft das?
Alle Unternehmen, die gegenüber Verbraucher:innen werben - auf der Website, in Newslettern, in Anzeigen, auf Social Media, in Prospekten und auf Verpackungen. Besonders häufig stehen solche Aussagen im Tourismus, in der Hotellerie, im Handel und in der Lebensmittelbranche. Reine B2B-Kommunikation ist von den neuen Tatbeständen nicht direkt erfasst, das allgemeine Irreführungsverbot gilt dort aber weiterhin.
Was jetzt zu tun ist
- Bestand prüfen. Website, Meta-Beschreibungen, Bildtexte, Anzeigen und Social-Media-Profile nach „nachhaltig“, „klimaneutral“, „grün“ und ähnlichen Begriffen durchsuchen.
- Belegen oder umformulieren. Jede Umweltaussage braucht einen Nachweis. Wo keiner vorliegt: konkret beschreiben, was du tust, oder streichen.
- Siegel ausmisten. Nur Siegel zeigen, die auf einer echten Zertifizierung beruhen.
- KI-Texte im Blick behalten. Textgeneratoren und Chatbots formulieren gern „nachhaltig“ und „umweltfreundlich“. Wer KI für Werbetexte einsetzt, sollte ihr klare Regeln mitgeben und jeden Text vor der Veröffentlichung prüfen.
Wobei wir helfen
Wir prüfen deine Website und deine Werbemittel auf kritische Umweltaussagen, formulieren sie konkret und belegbar um, räumen Siegel und Badges auf und geben KI-Textgeneratoren und Chatbots Leitplanken mit, damit sie keine unbelegten Versprechen erzeugen. Melde dich einfach.
info@web-crossing.com | +43 512 206567
Stand der Recherche: 25.09.2026. Grundlage: Richtlinie (EU) 2024/825, UWG-Novelle BGBl. I Nr. 58/2026. Der Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.


